Bei den vielen steuerlichen Regelungen, die es als Influencer, Streamer, Blogger und Content Creator zu beachten gilt, gibt es bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz).
Bei Anmeldung deiner Tätigkeit bei deinem zuständigen Finanzamt musst du auch einige Angaben zur Umsatzsteuer machen. In vielen Fällen wird ein Content Creator am Anfang seiner Karriere das Wahlrecht haben, entweder die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen oder alternativ als ganz normaler umsatzsteuerlicher Unternehmer eingestuft zu werden. Wenn in deinem Fall ein Wahlrecht besteht, dann musst du dich natürlich damit beschäftigen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welche Vorteile und Nachteile die jeweilige Alternative bietet.
Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit du als Influencer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kannst:
a) Du musst ein Unternehmer sein
Ganz allgemein gesehen muss ein Kleinunternehmer immer auch ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Wer Unternehmer ist, ist in § 2 UStG geregelt.
Danach ist ein Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und zwar unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss damit nicht vorliegen.
Das bedeutet, dass du im umsatzsteuerlichen Sinne ein Unternehmer bist, wenn deine Tätigkeit darauf gerichtet, nicht nur einmalig Einnahmen (also Geldzuflüsse) zu erzielen.
Ein Beispiel hierzu: ein Influencer erzielt erste Einnahmen durch eine Kooperation mit einem Unternehmen. Die Einnahmen sind aber so gering, dass die für diese Tätigkeit entstehenden Aufwendungen nicht überschritten werden – also insgesamt ein Verlust entsteht. Wenn es sich nicht nur um eine einmalige Tätigkeit oder Einnahme handelt, dann ist der Influencer aber Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.
Du siehst, zum Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne wird man sehr schnell. Da du die Tätigkeit vermutlich bereits ausgeübt hast, bevor du als Influencer die erste Einnahme erzielst, wirst du als Influencer oder Content Creator faktisch spätestens ab der ersten Einnahme zum umsatzsteuerlichen Unternehmer.
Die Tätigkeit beginnt auch bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen. Richtest du dein Aufnahmestudio ein, kaufst dir einen Computer oder ein Smartphone, um damit die Tätigkeit auszuüben, dann können diese Ausgaben bereits im Rahmen deines umsatzsteuerlichen Unternehmens angefallen sein, auch wenn du erst später Einnahmen erzielst.
Zudem umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmens. Du kannst neben deiner Influencer-Tätigkeit auch noch weitere andere selbständige Tätigkeiten ausüben und damit Einnahmen erzielen, zum Beispiel durch die Vermietung einer Immobilie oder als selbständiger Unternehmensberater. Umsatzsteuerlich gibt es aber einen Unternehmer nur einmal. Zu seinem Unternehmen gehören dann alle selbständig ausgeübten Tätigkeiten. Dies kann auch dazu führen, dass du als Unternehmer bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder den unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen konsolidierte Beträge aus mehreren Tätigkeiten an das Finanzamt übermitteln musst.
b) Umsatzhöhe
Die Kleinunternehmerregelung kannst du nur dann in Anspruch nehmen, wenn du mit deinem Unternehmen (siehe hierzu die Ausführungen zuvor unter a)) bestimmte in § 19 UStG definierte Umsatzgrenzen nicht überschreitest.
Bevor ich aber auf die Umsatzgrenzen eingehen, muss erst einmal definiert werden, was zu einem Umsatz gehört. Denn insbesondere als Influencer und Streamer werden vielleicht nicht alle Einnahmen in diese Umsatzgrenze einzubeziehen sein. Das bedeutet, dass deine Einnahmen eventuell höher sein können als die Umsatzgrenzen und du kannst trotzdem umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sein.
Der für die Anwendung der Kleinunternehmerreglung relevante Gesamtumsatz ist in § 19 Abs. 2 UStG definiert. Danach gehören zum Gesamtumsatz die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wobei folgende Umsätze abzuziehen sind:
- Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 29 umsatzsteuerfrei sind
- Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 umsatzsteuerfrei sind, sofern sie Hilfsumsätze darstellen
- Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Klingt kompliziert, aber relevant für einen Influencer, Streamer, Content Creator oder Blogger dürfte insbesondere das zuvor fett markierte Wort „steuerbar“ sein. Bei vielen Influencern und Streamern werden einige Einnahmen bei den Gesamtumsätzen nach § 19 UStG nicht berücksichtigt.
Zu den steuerbaren Umsätzen wird es eigene Beiträge geben, da die Ausführungen an dieser Stelle zu umfangreich sein würden. Wenn du dir aber unsicher bist, ob du mit deinen Einnahmen die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung überschreitest oder nicht, kontaktiere bitte einen Steuerberater. Denn erfahrungsgemäß wird dies häufig von Influencer falsch beurteilt, was im Zweifel einen Nachteil für dich als Influencer darstellen kann.
Es gibt seit dem 01.01.2025 drei verschiedene Umsatzgrenzen, die es bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerreglung zu beachten gilt:
- Im vorangegangen Jahr (also im Kalenderjahr vor dem aktuellen Jahr) dürfen die Umsätze in diesem Sinne einen Grenzwert von EUR 25.000,00 nicht überschritten haben. Überschreitet der Umsatz im Vorjahr diese Grenze um mindestens 1 Cent, dann besteht ab dem 01.01. des Folgejahres (das ist das Jahr, in dem du dich aktuell befindest) nicht mehr die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
- Im laufenden Kalenderjahr dürfen die Umsätze einen Grenzwert von EUR 100.000,00 nicht überschreiten. Es handelt sich dabei anders als bis zum Jahr 2024 nicht mehr um eine Prognose, sondern um einen harten Grenzbetrag. Wird dieser Betrag im laufenden Kalenderjahr um mindestens 1 Cent überschritten, gilt der Umsatz, der zum Überschreiten dieses Grenzbetrags führt, bereits nicht mehr als Kleinunternehmer-Umsatz.
Hattest du als Influencer und umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer im Vorjahr 2024 einen Umsatz von EUR 24.500,00, so bist du auch im Kalenderjahr 2025 noch Kleinunternehmer. Nimmst du im Jahr 2025 nun bis Juli 99.000,00 ein, sind diese Einnahmen ebenfalls noch als Kleinunternehmer ausgeführt. Kommt nun eine weitere Einnahme im Jahr 2025 in Höhe von zum Beispiel EUR 2.000,00 hinzu, wird der Grenzbetrag von EUR 100.000 durch diesen Umsatz von EUR 2.000 überschritten. Dieser Umsatz (die EUR 2.000,00) gelten damit nicht mehr als Kleinunternehmer ausgeführt sondern kann zum Beispiel ein umsatzsteuerpflichtiger Werbeumsatz sein, für den 19% Umsatzsteuer abzurechnen und an das Finanzamt anzumelden und zu bezahlen sind.
Wandeln wird das Beispiel ab und unterstellen, dass im Jahr 2025 insgesamt nur EUR 99.000,00 vereinnahmt werden, so sind im Jahr 2025 alle Einnahmen als Kleinunternehmer ausgeführt worden. Ab dem 01.01.2026 kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung aber nicht mehr ausgeübt werden, weil die Prüfung am 01.01.2026 ergibt, dass die Vorjahresgrenze von EUR 25.000,00 im Vorjahr 2025 überschritten wurde.
Du siehst, es ist sehr wichtig zu wissen, was überhaupt zu dem Gesamtumsatz in diesem Sinne gezählt wird und es auch wichtig, die Umsatzwerte laufend mitzuverfolgen, da sich unterjährig oder mit Jahreswechsel Änderungen ergeben können, die du beachten musst.
Berechnung der Umsatzgrenze bei Neuaufnahme der Tätigkeit
Wird die Tätigkeit während eines Kalenderjahres neu aufgenommen, kann naturgemäß nicht auf die Vorjahreswerte zurückgegriffen werden, weil es diese nicht geben kann. Es wird bei Neuaufnahme einer Tätigkeit daher auf das aktuelle Jahr zurückgegriffen, wobei für dieses aktuelle Jahr die Umsatzgrenze von EUR 25.000,00 gilt.
Ausübung des Wahlrechts zur Kleinunternehmer
Genau genommen besteht kein Wahlrecht zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Unternehmer, die die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerreglung nach § 19 UStG erfüllen, haben die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich anzuwenden und zu beachten.
Es besteht aber hingegen nach § 19 Abs. 2 UStG in diesen Fällen ein Wahlrecht, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Voraussetzung für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung ist, dass dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt wird. Die Erklärung zum Verzicht der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann für ein ganzes Kalenderjahr erklärt werden, ist aber unwiderruflich. Außerdem bindet die Verzichtserklärung den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung. Erst nach Ablauf der fünf Kalenderjahre kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
Bei Neuaufnahme einer Tätigkeit wird der Unternehmer im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aufgefordert, diverse Auskünfte zur umsatzsteuerlichen Tätigkeit zu erteilen. Dabei wird auch die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung geprüft bzw. abgefragt. Wenn du dir unsicher bist, wie ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ordnungsgemäß und in deinem Sinne ausgefüllt wird, kontaktiere bitte einen Steuerberater. In der Praxis mussten wir bereits einige Anmeldungen, die Personen selbst ausgefüllt und an das Finanzamt übermittelt hatten, nach späterer Mandatsübernahme gegenüber dem Finanzamt berichtigen bzw. abändern
Vorteile der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
Was ist nun aber der Vorteil der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung? Die Kleinunternehmerregelung soll eine Vereinfachungsmöglichkeit für kleinere Unternehmen sein.
Grundsätzlich (mit Ausnahmen) sind keine unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln. Grundsätzlich sind ab dem Jahr 2025 auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärungen mehr an das Finanzamt zu übermitteln. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass dies bei Streamern und Content Creatoren oftmals nicht der Fall ist. Nähere Ausführungen hierzu werden demnächst in einem gesonderten Artikel veröffentlicht.
Kleinunternehmer weisen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuersätze oder Umsatzsteuerbeträge aus. Dafür müssen Sie aber textlich auf der Rechnung hinweisen, dass „kein Ausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG“ erfolgt (bzw. ein vergleichbarer / sinngemäßer Hinweis).
Nachteile der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
Ein Nachteil ist, dass umsatzsteuerliche Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen können, die sie selbst von anderen Unternehmen erhalten. Und dieser Fakt ist im Hinblick auf § 13b Abs. 5 S. 9 UStG auch der wesentliche Nachteil, der bei vielen Influencern, Streamern und Content Creatoren dazu führt, dass schlussendlich die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung vom Verwaltungsaufwand und von den wirtschaftlichen Konsequenzen nicht sinnvoll ist. Nähere Ausführungen hierzu werden demnächst in einem gesonderten Artikel veröffentlicht.
Weitere Folgen der Kleinunternehmerregelung
- Die Regelungen zu umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen dürfen durch den Kleinunternehmer nicht angewandt werden (§ 19 Abs. 1 S. 2 UStG).
- Bei Umsätzen, die durch einen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer ausgeführt werden, findet kein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger statt. Auch daher muss vom leistenden Kleinunternehmer auf der Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen werden.
- Bei Umsätzen, die unter § 13b UStG fallen und von einem anderen Unternehmer an einen Kleinunternehmer ausgeführt werden, findet der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den leistungsempfangenden Kleinunternehmer statt (§ 13b Abs. 5 S. 9 UStG). Der Kleinunternehmer schuldet in diesem Fall die Umsatzsteuer, weil er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Dies ist der Grund, weshalb die Kleinunternehmerregelung bei Influencer und Content Creatoren oftmals keinen Sinn macht. Dies kann auch zur Folge haben, dass unterjährige Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln sind. Nähere Ausführungen hierzu werden demnächst in einem gesonderten Artikel veröffentlicht.
Und nun?
Alles klar? Wohl nicht. Und das ist auch nicht verwunderlich. Denn aus langjähriger Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Influencern, Content Creatoren, Streamern und Bloggern ist mir bewusst, dass die meisten an der Umsatzsteuer scheitern. Da die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung oft gewünscht, aber nur selten sinnvoll für einen Influencer ist, sollte von Anfang an ein Steuerberater kontaktiert und mit ihm die richtige Alternative besprochen werden.
Die umsatzsteuerlichen Regelungen sind sehr komplex, aber weitreichend. Insofern können hier meines Erachtens wesentlich mehr Fehler entstehen als bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Und dies ist auch erfahrungsgemäß der Fall, wenn sich Influencer selbst um ihre Buchhaltung bzw. steuerlichen Angelegenheiten kümmern. Das böse Erwachen kommt dann im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung, die mitunter zu hohen Steuernachzahlungen und ggf. auch zu einem Steuerstrafverfahren führen kann. Wohl gemerkt selbst dann, wenn der Content Creator alles richtig machen wollte und auch davon ausging, dass alles richtig gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde.
Daher lautet mein dringender Rat:
Investiere mindestens in eine anfängliche steuerliche Beratung zu den umsatzsteuerlichen Regelungen deiner Influencer-Tätigkeit. Die Kosten für den Steuerberater für diese Beratung werden deutlich niedriger ausfallen als wenn du jahrelang unwissentlich Fehler bei der Umsatzsteuer machst und dies im Rahmen einer späteren Prüfung durch das Finanzamt entdeckt wird.
Die meisten Steuerkanzleien werden auch eine entsprechende einmalige Beratung (kostenpflichtig) anbieten. Aus meiner Sicht ein sehr gut investiertes Geld für deine berufliche Tätigkeit als Influencer oder Content Creator.