Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden mehrere rechtlich selbständige Unternehmen nur für umsatzsteuerliche Zwecke zu einem einzigen Unternehmen zusammengefasst. Was vielleicht in einem ersten Schritt für Influencer und Content Creator nicht praxisrelevant erscheinen mag, kann aber doch recht schnell zu einem ernstzunehmenden Thema werden.
Grundlagen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft entsteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Organträger kann dabei jeder umsatzsteuerliche Unternehmer sein. Eine Organgesellschaft kann hingegen nur eine juristische Person sein.
Ist sowohl eine finanzielle, wirtschaftliche als auch organisatorische Eingliederung gegeben, führt dies automatisch zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Da die umsatzsteuerliche Organschaft damit auch dann entsteht, wenn die Voraussetzungen zwar vorliegen, aber nicht erkannt werden, ist es ratsam, bei strukturellen Änderungen oder bei der Aufnahme neuer Beteiligungen das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft immer wieder zu prüfen.
Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft, entfällt aber aufgrund einer Änderung der Verhältnisse mindestens eine der drei Voraussetzungen, dann führt dies in diesem Zeitpunkt zur Beendigung der Organschaft. Insofern muss das Bestehen der umsatzsteuerlichen Organschaft ebenfalls laufend geprüft werden. Nicht jede der drei Voraussetzungen muss gleich stark vorliegen, allerdings muss jede der Voraussetzungen zumindest ansatzweise gegeben sein.
Was ist die finanzielle Eingliederung?
Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft besitzt. Dies ist meist dann der Fall, wenn eine Muttergesellschaft zu mehr als 50 % an einer Tochtergesellschaft beteiligt ist. Die finanzielle Beteiligung kann aber auch dann erfüllt sein, wenn die Beteiligung weniger als 50 % beträgt, aber die Stimmrechte so vereinbart sind, dass die Muttergesellschaft die wesentlichen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung durchsetzen oder verhindern kann.
Beispiel für die finanzielle Eingliederung:
Der Content Creator Max Mustermann ist seit Januar 2025 auf den Social-Media-Plattformen YouTube und TikTok tätig. Er erzielt hieraus gewerbliche Einkünfte und ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Unternehmer. Zum 01.09.2025 gründet er als Alleingesellschafter eine Social-Media-Agentur-GmbH. Da er 100 % der Anteile an der GmbH besitzt, liegt eine finanzielle Eingliederung vor.
Was ist die wirtschaftliche Eingliederung?
Bei einer wirtschaftlichen Eingliederung muss eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft vorliegen. Die Prüfung kann in der Praxis einfach oder aufwendig sein – je nach Gegebenheit. Eine wirtschaftliche Eingliederung kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Geschäfte beider Unternehmen aufeinander abgestimmt sind. Sie liegt also zum Beispiel vor, wenn Unternehmen A Produkte herstellt und Unternehmen B diese Produkte verkauft.
Auch ein gemeinsamer Kundenstamm sowie die gemeinschaftliche Nutzung von Ressourcen können Indizien für eine wirtschaftliche Eingliederung sein. Dieses Merkmal ist das „schwächste“ Merkmal, das manchmal sehr eindeutig vorliegt, manchmal aber nur sehr schwach ausgeprägt ist. Je nach Sachverhalt kommt es hier am ehesten auf die Argumentation an, um das Merkmal zu stützen oder zu widerlegen.
Was ist die organisatorische Eingliederung?
Etwas klarer ist die organisatorische Eingliederung. Diese liegt vor, wenn der Organträger auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Dies kann zum Beispiel durch Personenidentität erfolgen (der Geschäftsführer des Organträgers ist auch Geschäftsführer der Organgesellschaft). Der maßgebliche Einfluss kann aber auch vorliegen, wenn ein Mitarbeiter des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft ist, da davon auszugehen ist, dass dieser die Anweisungen des Organträgers umsetzt.
Unabhängig davon kann sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein maßgeblicher Einfluss des Organträgers ergeben. Die finanzielle Eingliederung unterscheidet sich dabei von der organisatorischen, auch wenn oft von der einen auf die andere geschlossen werden kann. Trotzdem handelt es sich um eine eigenständige Voraussetzung.
Wann beginnt und endet die Organschaft?
Die umsatzsteuerliche Organschaft beginnt, sobald alle drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Es ist kein gesonderter Antrag nötig.
Fällt zu einem Zeitpunkt mindestens eine der drei Voraussetzungen weg, so endet die Organschaft automatisch und sofort in diesem Moment.
Was sind die Folgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft?
Liegt eine Organschaft vor, bilden Organträger und Organgesellschaften einen sogenannten Organkreis. Umsatzsteuerlich gibt es dann nur noch ein Unternehmen – den Organträger.

Da für umsatzsteuerliche Zwecke nur der Organträger relevant ist, kommt es zu folgenden umsatzsteuerlichen Effekten:
Leistungserbringung: Alle Leistungen des Organkreises gelten als vom Organträger erbracht. Er allein meldet die Umsätze an das Finanzamt.
Vorsteuerabzug: Nur der Organträger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn die Rechnung an eine Organgesellschaft adressiert ist.
Innenumsätze: Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nicht steuerbare Innenumsätze (es fällt keine Umsatzsteuer an).
Meldepflicht: Nur der Organträger gibt Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen ab.
Haftung: Eine Organgesellschaft haftet für ihre eigenen Steueranteile, auch wenn der Organträger diese falsch meldet.
Hierzu ein Beispiel:
Ein Content Creator (Einzelunternehmer) ist auch Alleingesellschafter einer GmbH, die auch die Beiträge des Content Creators vermarktet. Es liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Im Januar 2025 erzielt der Creator selbst 0 € Umsatz, die GmbH jedoch 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer. Der Content Creator muss als Organträger die 190 € in seiner Voranmeldung anmelden und abführen. Die GmbH gibt keine eigene Meldung ab.
Gibt es einen Ausgleichsanspruch?
Bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft gibt es das Problem, dass die umsatzsteuerlichen Zahlungen oder Erstattungen ausschließlich zwischen dem Organträger und dem Finanzamt geleistet werden.
Hier geht man davon aus, dass zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch nach § 421 BGB vorliegt.
Da ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch vorliegt, muss nicht zwingend ein Ausgleichsanspruch vertraglich geregelt werden. Trotzdem wird in der Praxis empfohlen, den Ausgleichsanspruch vertraglich zu regeln. Die vertragliche Regelung kann um Meldepflichten zwischen den Gesellschaften sowie um zeitliche Aspekte der Ausgleichszahlungen ergänzt werden.
Alles so einfach?
Nicht ganz. Die Buchhaltungsprozesse müssen genau aufeinander abgestimmt werden. Ein Steuerberater hilft hier bei der Prüfung und der IT-seitigen Umsetzung (z. B. in DATEV, Lexware Office oder Sevdesk). Es ist sinnvoller und günstiger, sich zu Beginn Beratung einzuholen, als hinterher teure Fehler aufarbeiten zu müssen.
Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar und kann eine persönliche und individuelle Beratung nicht ersetzen. Im Zweifel sollte im steuerlicher Rat eingeholt werden.